Rechtliche Hinweise


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Rechtliche Hinweise zur Verwendung von audiovisuellen Medien im Unterricht

  Schnellsuche: Was darf ich im Unterricht einsetzen?

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Haftung bei Beschädigung von Medien Bilder von Schülern Kopien fertigen Löschpflicht von Schulfunksendungen

Bei der Verwendung von audiovisuellen Medien im Unterricht müssen das Urheberrecht und die Bestimmungen der VSO (RSO und GSO, ...) berücksichtigt werden. 

"Problemloser"  Einsatz

 

Urheberrecht

schulischer Einsatz

 

Soweit in der Schule Medien zum Einsatz kommen, ergibt sich die Zulässigkeit für diesen Einsatz nicht bereits aus dem pädagogischen Zweck. Es sind vielmehr die an den Medien bestehenden Rechte zu beachten. So sind nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) persönliche geistige Schöpfungen (= Werke im Sinne des UrhG) urheberrechtlich geschützt.

Dieser Schutz bedeutet, dass der Urheber grundsätzlich das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe und der Verwertung seines Werkes hat. Die Leistungen der Künstler, Autoren, Komponisten, Arrangeure und Filmemacher sind nämlich keine “freien Güter”, deren man sich kostenlos bedienen kann. Es handelt sich hier vielmehr um geistiges Eigentum, das ebenso wie das sonstige Eigentum verfassungsrechtlich durch Art. 14 Grundgesetz geschützt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus urheberrechtlicher Sicht sind bei der Verwendung und dem Einsatz von Medien folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

 

  Der Einkauf von Schallplatten, Bildplatten, bespielten Ton- und Videokassetten durch die Schule und das Abspielen vor der Klasse, z. B. im Musikunterricht, sind urheberrechtlich zulässig, wenn der Verkäufer die Ware zum Zweck der Aufführung in der Schule angeboten hat (Schulbuchverlage!). Die Urheberrechtsvergütung für diese erlaubte Nutzung wird mit dem Kaufpreis abgegolten. Ware, die ausdrücklich nur zum rein privaten Gebrauch bestimmt ist (im Vorspann werden z.B. Schulen ausdrücklich ausgeschlossen!!!) darf nicht eingesetzt werden.

       Die Verwendung einer vom Lehrer privat gekauften Schallplatte oder privat gekauften bespielten (Ton- oder Bild)-Kassette oder DVD im Schulunterricht ist urheberrechtlich zulässig auch wenn auf dem Medium nur die private Vorführung zugelassen ist. Im Vorspann darf der Einsatz an Schulen aber nicht ausdrücklich untersagt sein!
Die Urheberrechtsvergütung wurde mit dem Kauf bereits abgegolten, wenn das Medium z. B: von einem Schulbuchverlag gekauft wurde.

  ƒ   Der Mitschnitt von Schulfunksendungen (im Hörfunk und im Fernsehen) des Bayerischen Rundfunks ist unter folgenden Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig:

  ·           Die Bild- oder Tonträger, dürfen nur für den Unterricht verwendet werden.

  ·           Die Vervielfältigungsstücke sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Sendungen folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

  ·           Zur Kontrolle ist für jede Aufnahme festzuhalten, in welchem Schuljahr sie erfolgte. Durch geeignete Maßnahmen (z. B. Verzeichnisse, Speicherung, entsprechende Archivierung u.ä.) ist sicherzustellen, dass eine rechtzeitige Löschung erfolgt.

 

 

KMS Nummer III/5-S 1387-12/91 690 vom 11.11.1996

 

Der Einsatz der Medien (Dia, Tonkassette, CD, Film, Video, Computerprogramm, CD-ROM, ...) dient der Erreichung der Lernziele und der Ergänzung und Bereicherung des lehrplanmäßigen Unterrichts, nicht aber dem Ersatz der zulassungspflichtigen Lernmittel. Die Lehrkräfte haben hierbei die ihnen obliegende unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung, den im BayEUG niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie die Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht und die Erziehung zu beachten.

 

Voraussetzung für den Einsatz sind:

ð   unterrichtliche Eignung
ð   unmittelbare Unterstützung des lehrplanmäßigen
      Unterrichts

  Die unterrichtliche Eignung ist entsprechend den Empfehlungen zu Schulart und Jahrgangsstufe gegeben bei Medien, die angeboten oder empfohlen werden

  ð      vom FWU Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht (siehe Gesamtkatalog, Fachkatalog, Informationen über Neuproduktionen),

ð      ISB, Arbeitsgruppe Medien

ð      von den Stadt- und Kreisbildstellen in Bayern,

ð      vom Staatsministerium – Landeszentrale für politische Bildungsarbeit-,

ð      im Amtsblatt des Bay. Staatsministerium für Unterricht und Kultus (alle 3 Jahre), das u.a. die für die Verwendung im Unterricht empfohlenen Filme, Bildreihen und Tonbildreihen aufführt, die nicht in den Katalogen von FWU und der Medienzentren verzeichnet sind. Daneben enthält dieses Verzeichnis eine Liste erzieherisch oder unterrichtlich auswertbarer Spiel- und Dokumentarfilme, die im Rahmen von Schulfilmveranstaltungen oder beim klassenweisen Besuch in Lichtspieltheatern gezeigt werden können. Diese Empfehlungen sollen als Entscheidungshilfe für den jeweiligen Schulleiter dienen, der solche Veranstaltungen entsprechend den Vorschriften der Schulordnungen[i] genehmigen muss.

ð      oder die im Rahmen von Schulfunk- und Schulfernsehsendungen vom Bayerischen Fernsehen ausgestrahlt werden.

 

 

 

 

 

   Achtung neu!!!

Vom Lehrer selbst gekaufte oder rechtmäßig geliehene Medien dürfen auch dann eingesetzt werden, wenn im Vorspann nur eine private Verwendung vorgesehen ist .

Ein Einsatz darf aber nur in der geschlossenen Klasse erfolgen (nicht öffentlich)!
deshalb z.B.
- kein Einsatz bei zusammengelegten Klassen
- kein Einsatz bei Schulfesten
- kein Einsatz im Rahmen von Elternveranstaltungen
- kein Einsatz wenn im Vorspann Schulen ausdrücklich ausgeschlossen werden!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Schulleiter ist für die Führung des Verzeichnisses und die Einhaltung der Löschfrist verantwortlich.

 

Der Tausch aufgezeichneter Sendungen mit anderen Schulen ist nicht zulässig.

 

Vielfach wird eine Schulfunksendung, weil sie weiterhin aktuell ist, vor Ablauf der Löschfrist noch ein- oder zweimal wiederholt. In solchen Fällen braucht die mitgeschnittene Aufnahme nicht gelöscht und durch einen neuen Mitschnitt ersetzt zu werden; vielmehr genügt es, wenn die Lehrkräfte zum Nachweis der Rechtmäßigkeit auf der ersten Aufnahme auch Titel und Datum der Wiederholungssendung sowie die neu berechnete Löschungsfrist eintragen.

  Das ISB, Abt. Medien schneidet Sendungen mit. Mitschnitte können beim ISB, Abt. Medien, angefordert werden

  Löschfristen können beim ISB erfragt werden.

  Das Medienzentrum Pfaffenhofen schneidet keine Sendungen mit.

 

  Hörfunk- und Schulfernsehaufzeichnungen des Bay. Rundfunks

 

Titel der Aufnahme

Erstaufnahme

Löschdatum

Wiederholung

Löschdatum

gelöscht am

Die Glocke am See (Nachschrift)

01.10.04

31.07.2006

20.09.2005

19.09.2007

19.09.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Problematischer Einsatz

 

Urheberrecht

Anmerkungen

 

Œ   Der Mitschnitt von Rundfunk- und Fernsehsendungen, die keine Schulfunksendungen (im Hörfunk und im Fernsehen) sind, durch die Schule ist urheberrechtlich grundsätzlich nicht zulässig. Es handelt sich hier nicht um einen privaten Gebrauch. Ausnahmen gelten nur für folgende Randbereiche:

  ·  Sendungen, die bloße Nachrichten oder Tagesneuigkeiten zum Gegenstand haben, ohne dass diese zu einem selbstständigen Beitrag verarbeitet werden, mit dem eine Meinung kundgegeben, mit dem überzeugt, belehrt oder unterhalten werden soll (z. B. in einem Korrespondentenbericht, Interview oder Kommentar);

  ·   Sendungen über Reden bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen (z.B. Parlamentsdebatten);

  ·  Sendungen zur Unterrichtung über Tagesfragen;

  ·  Sendungen, die von den Sendeanstalten zum generellen Mitschnitt freigegeben sind; die Freigabe kann sich z. B. aus dem Vorspann der Sendung oder einer entsprechenden Information durch das Kultusministerium oder des ISB ergeben.

 

 

Mitschnitt  ist nicht  Kauf !!
                                    
(Geldmittel einsetzen)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   Die Verwendung einer vom Lehrer zum privatem Gebrauch hergestellten Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung im Unterricht ist urheberrechtlich grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist sie nur unter der Voraussetzung, dass der Lehrer die Aufzeichnung ausschließlich mit der Absicht zum privaten Gebrauch hergestellt hat und die Verwendung in der Schule auf seltene Ausnahmefälle beschränkt wird. Dem liegt folgende Überlegung zugrunde: Die Schule selbst dürfte die Aufnahme nicht herstellen. Wäre das geschilderte Verfahren regelmäßig (und nicht nur in Ausnahmefällen) zulässig, würde die gesetzliche Regelung umgangen und dem Urheberrechtsberechtigten ein Nachteil entstehen. Darüber hinaus würde bei einem Lehrer, der zu Hause Aufzeichnungen mit der Absicht macht, sie in seinem Unterricht einzusetzen, bereits die tatbestandsmäßige Voraussetzung, dass nämlich die Aufzeichnungen zum privaten Gebrauch bestimmt sind, fehlen, so dass bereits die Aufzeichnung selbst nicht mehr rechtmäßig wäre. Es ist daher keinesfalls zulässig, wenn sich ein Lehrer zu Hause ein Archiv von Mitschnitten zu seinem Unterrichtsstoff anlegt und diese dann für die Bereicherung seines Unterrichts verwendet.

Mitschnitt     ¹       Kauf
           
(Geldmittel einsetzen)

 

 

 

 

 

Der Einsatz dieser Medien ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass ihr Inhalt nicht im Widerspruch zum geltenden Recht, wie Verfassung, Gesetze (z.B. Jugendschutzgesetz), Rechtsverordnungen (z.B. Schulordnung), Verwaltungsvorschriften (z.B. Lehrpläne), ... steht.

 

 

 

 

Keine Zulassung von Vorträgen mit audiovisuellen Medien mehr durch außerschulische Personen

Aufgrund einer Änderung im BayEUG und der entsprechenden Paragrafen benötigen Vorträge mit audiovisuellen Medien keine Zulassung mehr. Ebenso entfallen die an den Vortragenden gebundenen Ausweise.

Dies betrifft vor allem Vorträge der Deutschen Umweltaktion, der Krankenkassen, des Arbeitsamtes, der Gesundheitsämter und von Privatpersonen, die bisher einer Zulassung bedurften, wenn Medien verwendet werden sollten.

Selbstverständlich sind solche Vorträge nach wie vor möglich. Über ihre Durchführung entscheidet nunmehr ausschließlich der Schulleiter.

Grundlage seiner Entscheidung kann das “Verzeichnis von zugelassenen und empfohlenen audiovisuellen Medien für Unterricht und schulische Veranstaltungen” sein. (KWMBek vom 5. September 1995 Nr. III/11 - S 1387 - 12/116 531)

   

Keine Zulassung von Filmen für Schulfilmveranstaltungen mehr

 1.         Schulfilmveranstaltungen sind von der Schule veranlasste. nach den einschlägigen Bestimmungen der Schulordnungen (vgl. §§ 66 Abs. 1 VSO, 107 Abs. 1 RSO, 106 Abs. 1 WSO, 122 Abs. 1 GSO, 63 Abs. 1 BSO und die entsprechenden §§ der übrigen Schulordnungen) vom Schulleiter genehmigte Sondervorführungen von Filmen für mehrere Klassen einer oder mehrerer Jahrgangsstufen. Dabei sollen unterrichtlich oder erzieherisch wertvolle Spiel-, Kultur- und Dokumentarfilme Kinder und Jugendliche im Rahmen der Medienerziehung für den guten Film gewinnen. Schulfilmveranstaltungen können innerhalb und außerhalb der Unterrichtszeit in Filmtheatern oder auch in Schulräumen und anderen geeigneten Räumen stattfinden.

 2.    Zur Beurteilung, ob ein Film für diesen Zweck geeignet ist, wird den Schulleitern - insbesondere, wenn sie den Film nicht selbst kennen - empfohlen, von der Möglichkeit der Beratung durch die Medienzentren Gebrauch zu machen.

 Das Staatsministerium veröffentlicht alle zwei Jahre im Amtsblatt ein “Verzeichnis von zugelassenen bzw. empfohlenen audiovisuellen Medien für Unterricht und schulische Veranstaltungen”. Teil C dieses Verzeichnisses enthält Filme, die von den Medienzentren für Schulfilmveranstaltungen empfohlen werden.

 3.     Entscheidend für den unterrichtlichen und erzieherischen Erfolg der Schulfilmveranstaltungen ist eine gezielte Vor- und Nachbereitung im Unterricht. Dazu ist die Besichtigung des Films durch den oder die betroffenen Lehrer vor der Schulfilmveranstaltung in der Regel unerlässlich. Nur in Ausnahmefällen kann die entsprechende Information durch den Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle Ersatz dafür sein. Die gründliche Vorbereitung des Filmbesuchs erleichtert die im Anschluss an die Vorführung des Films notwendige pädagogische und mediendidaktische Auswertung im Unterricht. Bei der Planung der Vor- und Nacharbeit kann auf die Präsenzbibliotheken der Landes-, Kreis- und Stadtbildstellen und auf die Literaturdokumentation am Institut für Film und Bild in Wissenschaft und Unterricht (FWU) zurückgegriffen werden.

 4.   Das Staatsministerium empfiehlt, sich wegen der Organisation von Schulfilmveranstaltungen an die örtlichen Kreis- oder Stadtbildstellenleiter zu wenden, die bei der Vorbereitung behilflich sein können.  
Bei Schulfilmveranstaltungen dürfen neben dem Hauptfilm keine dem Zweck der Veranstaltung fremde Beiprogramme wie z. B. Wochenschauen, Vorschauen, Werbefilme u. dgl. gezeigt werden.

5. Die Bestimmungen unter Nr. 1-3 gelten in entsprechender Weise für den klassenweisen Besuch von Filmen im Rahmen des normalen Programms von Filmtheatern.

6. Die Bekanntmachungen über Schulfilmveranstaltungen vom 16. Juli 1956 (BayBSVK S. 1998) vom 12. Februar 1960 (KMBL S. 81) und vom 4. Mai 1970 (KMBL S. 271) sowie die Entschließung vorn 8. September 1964 (KMBL S. 637) werden aufgehoben.

   

Familien und Sexualerziehung – Einsatz von Medien

  1.       Die Richtlinien für Familien- und Sexualerziehung in den bayerischen Schulen vom März 1996 (KWMBL I S.156) werden wie folgt geändert:

  Nr. 1.3.6 erhält folgende Fassung:

Kein Medium darf unbesehen im Unterricht in Familien- und Sexualerziehung eingesetzt werden. Bei der Auswahl audiovisueller Medien ist mit Bedacht das Interesse und die Aufnahmefähigkeit der Altersstufe zu berücksichtigen. Die Inhalte der Medien müssen mit den in Art. 48 BayEUG geforderten Werten und Normen – wie sie auch in der Verfassung niedergelegt sind – übereinstimmen. Eine Indoktrinierung der Schülerinnen und Schüler darf dabei nicht erfolgen.

Für die Jahrgangsstufen 1 mit 6 in Betracht kommende audiovisuelle Unterrichtshilfen sind in den Klassenelternversammlungen (vgl. Nr. 1.1.3) vorzustellen; erst danach wählt der Lehrer für die betreffende Klasse die geeigneten Lehrmittel aus. Für die Jahrgangsstufen 7 mit 11 ist nach Nr. 1.1.4 die Information durch Elternbrief möglich.

  2.       Die Bekanntmachung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Klassenbilder, Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen

1.         Klassenbilder
und Bilder von besonderen Veranstaltungen (z. B. Schulsportfest):

          § 70 (2) VSO   1.1 Genehmigung
          § 88 (2) SVSO       im Einvernehmen mit dem Klassenleiter kann der Schulleiter ohne
                                     Zustimmung der Erziehungsberechtigten und des Aufwandsträgers
                                     erteilen.

                     1.2         Störungen des Schulbetriebs
insgesamt sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Auch muss vermieden werden, dass für die Herstellung der Aufnahme und für die Bestellung und das Geldeinsammeln Unterrichtszeit verwendet wird. Zur Verteilung der Bilder und zum Einsammeln des Geldes kann die SMV herangezogen werden. Die Mitwirkung des Lehrers ist freiwillig.

            § 68 (2) VSO   1.3          Sammelbestellung
          § 86 (2) SVSO  ist zulässig

                     1.4         Anzahl der Aufnahmen
soll sich grundsätzlich auf eine je Schuljahr beschränken.

                     1.5         Auswahl der Fotografen
ist der Schule überlassen. Bei gleicher Qualität sollen in erster Linie die örtlichen Fotografen berücksichtigt werden.

            Art. 84 (1) BayEUG         1.6         Annahme von kostenlosen Aufnahmen
oder sonstigen Geschenken für Lehrer ist unzulässig, ebenso die Werbung des Schulfotografen für seine sonstige fotografische Arbeit.

                     2.         Erinnerungsbilder
im Rahmen schulischer Veranstaltungen, die Schüler oder Erziehungsberechtigte fertigen, sind nicht genehmigungspflichtig.

                     3.         Porträtaufnahmen
einzelner Schüler sind unzulässig. Auch für Sondergenehmigungen gibt es keinerlei Grundlage.

            § 70 (1), (3) VSO          4.          Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen § 88 (1) SVSO     in der Schule, soweit sie nicht zum Unterricht gehören:

                                   Voraussetzungen:
·       Nur nach Zustimmung des Schulleiters

·       Schriftliches Einverständnis des Aufwandsträgers bei Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schulanlage

·       Wenn Schüler mitwirken, sind die Erziehungsberechtigten über das Vorhaben zu informieren und müssen eine schriftliche Einverständniserklärung abgeben.

·       Beteiligung von Lehrern und Schülern ist freiwillig

            KMS vom 23.6.1986          5.          Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen
         
III A8-4/27174                      in der Schule für unterrichtliche Zwecke

 z. B. Videoaufnahmen im Zusammenhang mit Lehreraus- und -fortbildung, etwa bei Ausbildung in der I. Phase und der II. der Seminare, Predigerseminare

                                Kriterien:

  ·       nur für Ausbildungszwecke im Rahmen des Unterrichts

·       werden nur von den an der Ausbildung beteiligten Personen gesehen

·       Aufnahmen werden nach Auswertung baldmöglichst gelöscht

·       keine Genehmigung erforderlich (weder Schulamt, noch Eltern)

  Vervielfältigungen zu Unterrichtszwecken

            BGBI I S: 1137 UrhG  1.          Novelle zum Urheberrechtsgesetz vom 24.6.1985

                   
1.1          Geschützte Werke:
                                         
- Sprachwerke und Schriftwerke, Datenverarbeitungsprogramme,
                                         
- Musikwerke, pantomimische Werke und Werke der bildenden Kunst,
                                          - Lichtbildwerke und Filmwerke

                      Nicht geschützt sind amtliche Werke (Gesetze, Verordnungen usw.).

                   1.2         Urheberrechtsschutz bedeutet, dass Vervielfältigungen, Verbreitung, Vortrag, Ausführung und Wiedergabe nur mit Genehmigung des Urhebers erfolgen dürfen. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei der Verwertung geschützter Werke ist zwischen einer Erlaubnispflicht und einer Vergütungspflicht zu unterscheiden.

         
          KMBek vom 24.6.1986          2.          Rechtslage für die Schulen:
         
Nr. A/6-S 1300/1 -12/
          84514          2.1          Vervielfältigung von Druckwerken
          Berichtigung durch Be-
          kanntmachung vom 7.

          August 1986, KMBI I S. 293  Vervielfältigung ist seit 1.7.1985 zulässig, aber in jedem Fall vergütungspflichtig.

                                  Es gelten nach wie vor folgende Grundsätze:  

·       Vervielfältigungen nur von kleinen Teilen aus Druckwerken (einschl. der Vorlage von Musiknoten) oder von einzelnen Beiträgen, die Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, zum eigenen Gebrauch im Schulunterricht in Klassen- oder Kursstärke sowie in der für Prüfungszwecke erforderlichen Stückzahl

·       kein Ersatz für Lehr- und Lernmittel

·       Einsatz nur ergänzend zu vorhandenen Materialien (insbesondere Schulbüchern, Arbeitsheften, Arbeitsblättern, Landkarten, Noten, Folien und für sonstige Darstellungen

·       Vervielfältigungen aus Schulbüchern nur in Ausnahmefällen.

·       Neben Sprachwerken dürfen auch andere Druckwerke, z. B. Tabellen, Bilder und Skizzen vervielfältigt werden.

·       Unabhängig von urheberrechtlichen Fragen sind die Anforderungen zu beachten, denen jeder Unterricht genügen muss:
- Übereinstimmung der Vervielfältigungen mit den Bildungszielen der Bayerischen Verfassung,
- dem geltenden Recht und
- den Erfordernissen der Lehrpläne.

·       Von Lehrern hergestellte Arbeitsblätter müssen darüber hinaus die Voraussetzungen der Verordnung über die Zulassung von Lernmitteln erfüllen.

·       Es sind auch die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

          KMS vom 26.9.1988          2.          Vervielfältigung von Computerprogrammen
         
Nr. I/5-S 4409/8/89311

·       ohne Einwilligung des Urhebers nicht gestattet, auch wenn sie nur zu privaten Zwecken erfolgt.

·       Generell kann man davon ausgehen, dass eine solche Einwilligung nicht vorliegt.

·       Es besteht Schadensersatzpflicht und Strafbarkeit (bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe).

·       Außer dass die Schulen selbst sich danach richten, sind sie angewiesen, die Schüler auf den strengen gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums und die möglichen Folgen einer Rechtsverletzung hinzuweisen.

 

Öffentliche Wiedergabe geschützter Werke bei Schulveranstaltungen (KMBL I 1986 S. 243):

          § 52 Abs. 1 UrhG         3.1         Öffentliche nicht bühnenmäßige Wiedergaben

  ·       Zulässigkeit,
Auch ohne Erlaubnis des Berechtigten ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes zulässig, wenn kein Eintritt verlangt wird (freiwillige Spenden sind erlaubt) und die Teilnehmer keine Vergütung erhalten. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn ein Unkostenbeitrag erhoben wird oder das Entgelt einem karitativen Zweck dient.

                     3.1.1         Vergütungsfreie Veranstaltungen
Schulveranstaltungen sind vergütungsfrei, wenn nur ein bestimmter Personenkreis (z.B. Schüler, Lehrer, Eltern einer Schule ggf. auch mehrerer Schulen) zugelassen ist.
Veranstaltungen in diesem Sinne sind vor allem solche mit musikalischen Darbietungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, Jahresschlussfeiern, Tage der offenen Tür, Schuljubiläen.

                      3.1.2          Vergütungspflichtige Veranstaltungen

Beispiele: Der Allgemeinheit zugängliches Konzert der Schule; eine Veranstaltung, die dem Erwerbszweck eines Dritten dient sind vorab anzumelden (Musikveranstaltung bei der GEMA) und eine Vergütung ist nach Abschluss von der Schule zu bezahlen.

          § 52 Abs.3 UrhG         3.2         Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen

                                   Öffentliche bühnenmäßige Aufführungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines  Filmwerkes sind nur mit Einwilligung der Berechtigten zulässig und in der Regel vergütungspflichtig. Die Rechte bühnenmäßiger Aufführungen liegen in der Regel bei Theater- bzw. Bühnenverlagen. Die Einwilligung ist vorher einzuholen.

                     3.2.1         Bühnenmäßige Aufführungen

                                   Eine bühnenmäßige Aufführung liegt vor, wenn die Darbietung eines Werkes in einem bewegten Spiel (mit oder ohne Kostüme, Requisiten usw.) erfolgt. Das Werk selbst braucht kein Bühnenwerk zu sein, es genügt z.B. auch die Darstellung eines Romans. Ein bloße Lesung mit verteilten Rollen ist keine bühnenmäßige Aufführung.

                    3.2.2         Öffentliche Aufführung

Eine bühnenmäßige Aufführung ist bereits dann öffentlich (und bedarf daher der vorherigen Zustimmung des Berechtigten), wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht persönlich untereinander verbunden sind, wenn also außer den Schülern und Lehrern einer Schulklasse noch andere Personen anwesend sind (z.B. Eltern oder Schüler anderer Jahrgänge).

   

Dienstunfallschutz bei der Besorgung von AV-Medien bei den Medienzentren  
Ja, wenn die Fahrt vom Schulleiter schriftlich angeordnet wurde!

 

Haftung bei Schäden entliehener Geräte und Medien

 

KMS vom 03.04.1979

 

Hinweise

Bei Schulen, deren schulischer Sachbedarf von kommunalen Körperschaften getragen wird, muss für schuldhafte Beschädigungen der entliehenen Geräte und Medien stets der kommunale Aufwandsträger einstehen. Er kann die Haftung nicht mit der Begründung ablehnen, der Schaden sei durch staatliches Personal der Schule verursacht worden. Dem kommunalen Aufwandsträger steht insoweit ein Ausgleichsanspruch gegen den Staat nicht zu (BGH, BayVBI).

Er kann allenfalls gegen den staatlichen Bediensteten Rückgriff nehmen; das muss jedoch seiner Entscheidung überlassen bleiben.

1.     Der kommunale Aufwandsträger kommt also für Schäden an AV-Medien und Geräten der Schule oder Bildstelle auf, die ein staatlicher Lehrer leichtfahrlässig verursacht hat.

 

2.     Rückgriff nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zulässig.

 

3.    “Der Versicherungsschutz im Rahmen der Amtshaftpflichtversicherung beinhaltet die Entschädigung der berechtigten Schadenersatzansprüche bei grobfahrlässiger Schadensverursachung.” (Bayer. Versicherungskammer)

 

Maßgebend ist § 276 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und so im Wege eines Mitverschuldens für den Schaden zumindest mitverantwortlich ist. Die Rechtsprechung hat hierzu eine Reihe von Kriterien entwickelt. Die einschlägigen Fundstellen können jedoch nicht angegeben werden, da es sich hier um Spezialzeitschriften handelt, die im Staatsministerium nicht vorhanden sind. Falls erforderlich, könnten jedoch nach genauer Sachverhaltsschilderung die einschlägigen Fundstellen besorgt werden. Zum Grundsatz jedoch so viel:

Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass das sichtbare Vorhandensein offenbar nicht ganz wertloser Gegenstände im Fahrgastraum eines PKW über Nacht grob fahrlässig ist. Es kommt also zunächst darauf an, ob der Medienkoffer sich im Fahrgastraum oder im Kofferraum befunden hat. Auch für über Nacht im Kofferraum unsichtbar belassene Gegenstände wird in der Regel grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sein (so ist z.B. nach § 701 Abs. 4 BGB die Haftung des Gastwirts für alle Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, ausgeschlossen). Ferner kommt es darauf an, ob der Parkplatz auch über Nacht bewacht war, ob es sich um eine schlecht beleuchtete, einsame Gegend gehandelt hat usw. Ist unter diesen Gesichtspunkten grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, haftet der Ausleiher für den entstandenen Schaden, wobei davon auszugehen ist, dass den Schaden keine Versicherung ersetzt.

   



[i]    Vgl. z. B. § 66 Abs. 1 VSO, § 107 Abs. 1 RSO, § 122 Abs. 1 GSO etc.

 

Nach:
“Gesamtkonzept der Medienerziehung in der Schule”, herausgegeben vom Bay. Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Juli 1988
“Medienrecht”, unveröffentlichtes Manuskript des ISB, Abt. Medien
Weber/Ackermann/Lott: Schulleiter-ABC, Verlag Baumann, 95326 Kulmbach
“Urheberrecht und Schule”, Christa-Maria von der Decken-Eckardt, in Lehrmittel aktuell 15 (1989) H. 6 S. 22
Zusammenfassung von Frank von Ungern-Sternberg, Medienzentrum Fürstenfeldbruck;